www.jujutsu-tvk.de

www.modern-arnis.net

Frauensv08

Notwehrparagraphen

Paragraph 32 StGB - Notwehr 
1.Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig. 
2.Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist um einen gegenwärtigen
rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden. 

Juristisch für die Notwehr entscheidend ist die Frage, wo der Angriff beginnt. Der
Gesetzgeber verlangt von Ihnen nicht, daß Sie warten, bis die Faust des Übeltäters
Ihnen das Nasenbein gebrochen hat. Sie dürfen juristisch und müssen selbst-
verteidigungstechnisch mit Ihrer verhältnismäigen Verteidigung einsetzen, sobald der
Angriff beginnt. Das heißt, z.B., wenn der Gegner zum Schlag ausholt, zum Tritt sein
Gleichgewicht verlagert oder zur Angriffsvorbereitung die Distanz in deutlich
erkennbarer feindlicher Absicht verändert.. 
Ein wichtiger Punkt bei der Entscheidung, wer Angreifer und wer Verteidiger ist,
wird die Frage sein:  Wer ging zuerst auf wen los?
Um dies eindeutig zu klären, empfehle ich meinen Schülern, zunächst einmal
demonstrativ zurückzugehen, um auch den Zeugen zu dokumentieren, daß kein
Angriffswille Ihrerseits besteht. Dringt der Gegner jetzt in eindeutiger Absicht auf
Sie ein, ist klar, wer der Angreifer und wer der Verteidiger ist. 
Um sich einwandfrei als Verteidiger ausweisen zu können, müssen Sie auf den Beginn
des Angriffs warten. Dann aber müssen Sie wie ein Sprinter vom Startblock in diesen
Angriff hinein. Sie sollten dem Gegner, der vor Ihnen mit dem Schlag beginnt, mit
Ihrem eigenen Stoß zuvorkommen, dh. dessen Angriffshandlungen durch eigenes
hineingehen ausnutzen. 

Paragraph 33 StGB - Notwehrüberschreitung 
Überschreitet der Verteidiger die Grenzen der Notwehr aus Verwirrung, Furcht
oder Schrecken, so wird er nicht bestraft. 

Paragraph 34 StGB - Rechtfertigender Notstand 
Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib,
Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Tat begeht, um die
Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig,
wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen,  namentlich der betroffenen
Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse
das beeinträchtigt wesentlich überwiegt. Dies gilt jedoch nur, soweit die Tat ein
angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden. 

Paragraph 35 StGB - Entschuldigender Notstand 
1.Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib
oder Freiheit eine rechtswidrige Tat begeht, um die Gefahr von sich, einem
Angehörigen oder einer anderen ihm nahestehenden Person abzuwenden, handelt
ohne Schuld. Dies gilt nicht, soweit dem Täter nach den Umständen, namentlich
weil er die Gefahr selbst verursacht hat oder weil er in einem besonderen Rechts-
verhältnis stand, zugemutet werden konnte, die Gefahr hinzunehmen; jedoch kann
die Strafe nach 49 Abs. 1 gemildert werden, wenn der Täter nicht mit  Rücksicht auf
ein besonderes Rechtsverhältnis die Gefahr hinzunehmen hatte. 

2.Nimmt der Täter bei Begehung der Tat irrig Umstände an, welche ihn nach
Absatz 1 entschuldigen würden, so wird er nur dann bestraft,wenn er den Irrtum
vermeiden konnte. Die Strafe ist nach Paragrah 49 Abs. 1 zu mildern. 


Paragraphen zu Sexualdelikten 

Paragraph 177 StGB (Vergewaltigung) 
1.Wer eine Frau mit Gewalt oder durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für
Leib und Leben zum außerehelichen Beischlaf mit ihm oder einem Dritten nötigt,
wird mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft. 

2 . In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheiststrafe von sechs Monaten bis
zu fünf Jahren. 
                                         
3. Verursacht der Täter durch die Tat leichtfertig den Tod des Opfers, so ist die
Strafe Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren. 

Paragraph 178 StGB Sexuelle Nötigung 
1 .Wer einen anderen mit Gewalt oder durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr
für Leib oder Leben nötigt, außereheliche sexuelle Handlungen des Täters oder
eines Dritten an sich zu dulden oder an dem Täter oder einem Dritten vorzunehmen,
wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft. 
2 .In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu
fünf Jahren. 
3.Verursacht der Täter durch die Tat leichtfertig den Tod des Opfers, so ist die
Strafe Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren. 

 

 

[Home] [Frauen SV] [Gesetze] [die Vergewaltigung] [Gewalt gegen Frauen] [Training] [Kontakt] [Impressum]